§ 57 GG

Den LeiterInnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch

  • die Verwendungsgruppe
  • die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)
  • das Besoldungsdienstalter

bestimmt wird.

Dienstzulagengruppe und Höhe (Stand: 1.1.2023)
Leiter L2a2 (VS, MS, ASO, PTS)

LeiterInnenzulagen ab 01.01.2023 gem. § 106 LDG

Stand: Jänner 2023

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