§ 57 GG
Den LeiterInnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch
- die Verwendungsgruppe
- die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)
- das Besoldungsdienstalter
bestimmt wird.
Dienstzulagengruppe und Höhe (Stand: 1.1.2023)
Leiter L2a2 (VS, MS, ASO, PTS)
LeiterInnenzulagen ab 01.01.2023 gem. § 106 LDG
Stand: Jänner 2023