Für Landesvertragslehrpersonen gem. § 23 LVG

Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hierfür eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.

Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBI. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBI. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, beträgt die Vergütung ebenfalls 1,3 % des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 47,50 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

Berechnung einer MDL

a. Bei Vollbeschäftigung

Wert einer MDL:

Beispiel pd 1. Ghst.:  € 3401,20 (Stand: 1.1.2024)

€ 3401,20×1,30%= € 44,22

Abweichungen bei Rundungen vorbehalten!

Stand: Jänner 2024

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