§ 50 LDG

Für pragmatisierte Leher:innen gem. § 50 LDG
1.   Dauermehrdienstleistungen (DMDL)
Ergeben sich, wenn mit der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung das höchste vorgesehene Stundenausmaß (792) oder das festgelegte Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung bei Unterschreitung von 720 Stunden überschritten wird.
DMDL ergeben sich auch, wenn aufgrund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung (insbesondere durch Vertretung eines an der Erfüllung der lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) während des Schuljahres das dem / der LehrerIn zugewiesene Stundenausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

2.   Einzelmehrdienstleistungen (EMDL)
Fallen an, wenn durch die Vertretung eines / einer vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers/Lehrerin das gem. Lehrfächerverteilung festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, ebenso für einzelnen Förderunterricht, …
Innerhalb eines Schuljahres sind bis zu 20 Stunden zur Betreuung der SchülerInnen für die unvorhersehbare – nicht planbare – Vertretung eines vorübergehend an der Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers ohne Anspruch auf MDL-Abgeltung zu halten. Diese Betreuungsverpflichtung von 20 Stunden gilt ad personam ist somit für den einzelnen Lehrer dann erfüllt, wenn er diese 20 Betreuungsstunden gehalten hat, d. h., die 21. Stunde ist gem. § 50 (4) LDG als MDL zu vergüten, auch wenn andere Lehrer an dieser Schule ihre 20 Betreuungsstunden noch nicht erfüllt haben.
Für die unvorhergesehene Vertretung sind nach Möglichkeit jedoch zuerst LehrerInnen heranzuziehen, die diese Stunden noch nicht erbracht haben.

3.   Vergütung/Abrechnung von MDL
Vergütung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen, die Auszahlung erfolgt 10 mal jährlich.
DMDL, die sich während des Schuljahres aufgrund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung ergeben, sind aliquot nach diesem Grundsatz auszuzahlen.
Bei Abwesenheit eines/einer Lehrers/in wegen einer Erkrankung oder Pflegefreistellung vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um 1/5 für jeden Tag der Abwesenheit, bei 6-Tagewoche um 1/6 für jeden Tag der Abwesenheit. Sonstige Gegenrechnungen von DMDL sind ausgeschlossen!
Jede MDL wird auf Basis 1,30 % des Gehaltes abgegolten.
Für Teilbeschäftigte beträgt die MDL-Vergütung ebenfalls 1,30 % des Gehaltes.

4.   Berechnung einer MDL

a.  bei Vollbeschäftigung u. Teilbeschäftigung
Wert einer MDL:
Beispiel: L2a2 10. Ghst.: € 4.337,20 (Stand: 1.1.2024)
€ 4.337,20,x1,30% = € 56,38

5.   Vertretung bei Schulveranstaltungen
Nimmt ein/e Lehrer/in auf Anordnung der Schulleitung in Vertretung eines/einer verhinderten Lehrers/in an einer Schulveranstaltung teil, gebührt bei Überschreitung der Jahresnorm eine Vergütung bis zu 10 Stunden pro Tag. Die durch die Vertretung entfallenden Unterrichtsstunden (Tätigkeitsbereich A + B) sind davon abzuziehen!

Abweichungen bei Rundungen vorbehalten!

Stand: Jänner 2024

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