Die Abfertigung NEU gilt für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse, die seit dem 1. 1. 2003 abgeschlossen wurden. Für alle derzeit Beschäftigten oder vor dem 1.1.2003 noch eingetretenen Arbeitnehmer/-innen gilt das bisherige Abfertigungsrecht unverändert weiter.

Am 3. Oktober 2002 hat der Landtag von Niederösterreich folgende Änderungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 beschlossen (2. GVBG-Novelle 2002): „Der 1. Teil des BMVG ist anzuwenden (§ 40 Mitarbeitervorsorge). Die Bestimmungen des § 40 finden auf Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, sinngemäß Anwendung.“

Dies bedeutet: Für neu eintretende Vertragsbedienstete/Vertragslehrer*innen gilt die Abfertigung NEU – ab 1.1.2003.

Die Absicht des Gesetzgebers für die neue „betriebliche Mitarbeitervorsorge“ umfasst

  1. die Schaffung eines neuen Abfertigungsrechtes auf Basis der Sozialpartnereinigung,
  2. eine Abfertigung für (fast) alle,
  3. laufende Beitragszahlungen (1,53%) der Arbeitgeber an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK),
  4. Anpassung an die Erfordernisse der modernen Arbeitswelt und des Arbeitsmarktes,
  5. Abfertigung soll 2. Pensionssäule werden.

Für alle Mitarbeiter die ab 1. Jänner 2003 ein neues privatrechtliches Arbeitsverhältnis (bzw. neue Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes) beginnen, müssen 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung überwiesen werden, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Dabei sind weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Höchstbemessungsgrundlage zu beachten. Das erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei.

Die Krankenkasse leitet die Beträge gesammelt je Dienstgeber an die Mitarbeitervorsorgekasse weiter, die diese im Rahmen der genehmigten Veranlagungsbestimmungen (siehe auch §§29 und 30 BMVG) an den internationalen Kapitalmärkten veranlagt (max. Aktienquote 40 %).

Einmal jährlich, bzw. bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, erhält der Anwartschaftsberechtigte einen Kontoauszug zur Information des bisher erlangten Abfertigungsanspruchs. Ab 2004 bietet die Niederösterreichische Vorsorgekasse auch die Möglichkeit zur Kontoabfrage über das Internet.

Der Anspruch auf Abfertigung bleibt bei jeder Art der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen (Rucksack-Prinzip). Die Verfügungsmöglichkeit hängt von der Beendigungsart ab:

  1. Arbeitgeberkündigung: Der Mitarbeiter kann sich das Geld bar auszahlen lassen oder als Vorsorgekapital in der Abfertigungskasse belassen (bei mind. 3 Einzahlungsjahren).
  2. Pensionsantritt: Der Mitarbeiter kann entscheiden, ob er das Kapital als steuerbegünstigte Einmalzahlung oder als Rente ausbezahlt haben will.
  3. Selbstkündigung: Der Anspruch wird im Rucksackprinzip zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen.
  4. Tod des Arbeitnehmers: Die Auszahlung erfolgt an die unterhaltsberechtigten Erben oder Verlassenschaft

Vorteile für den Arbeitnehmer

  • Anspruch auf Abfertigung bei jeder Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Rucksack-Prinzip); d.h. auch bei Selbstkündigung bleibt der Abfertigungsanspruch bestehen
  • Sofortiger Anspruch gegenüber der MVK bei Kündigung durch Arbeitgeber (Hinweis: mind. 3 Einzahlungsjahre)
  • 100% Kapitalgarantie
  • Steuerfreiheit bei Rentenauszahlung
  • Abfertigung als Zukunftsvorsorge (2. Pensionssäule)
  • Im Todesfall ergeht der gesamte Abfertigungsanspruch an die unterhaltsberechtigten Erben (im Altsystem sind/waren es nur 50%)

Stand: Jänner 2024

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