LDG, MSchG, VKG, VBG
1. Nebenbeschäftigung im Dienst bzw. unbezahlten Karenzurlaub
Für pragmatische LehrerInnen (§ 40 LDG):
Ein Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Meldepflicht: Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist meldepflichtig.
Genehmigungspflicht (ohne vorherige Genehmigung unzulässig):
Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und -erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier. Nebenbeschäftigung eines gemäß §§ 45, 46 oder 46a, § 15c MSchG oder § 8 VKG, teilzeitbeschäftigen Lehrers (Genehmigung ist dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung widerstreitet).
Ebenfalls meldepflichtig: Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes.
Für VertragslehrerInnen (§ 5 VBG, § 56 BDG ist anzuwenden):
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist unverzüglich zu melden.
2. Nebenbeschäftigung im Mutter- bzw. Väterkarenzurlaub
Meldepflicht: Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Schulleiter zu melden.
Formular: Nebenbeschaeftigung
Stand: Jänner 2023