LDG, MSchG, VKG, VBG

1.    Nebenbeschäftigung im Dienst bzw. unbezahlten Karenzurlaub

Für pragmatische LehrerInnen (§ 40 LDG):
Ein Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Meldepflicht: Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist meldepflichtig.

Genehmigungspflicht (ohne vorherige Genehmigung unzulässig):
Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und -erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier. Nebenbeschäftigung eines gemäß §§ 45, 46 oder 46a, § 15c MSchG oder § 8 VKG, teilzeitbeschäftigen Lehrers (Genehmigung ist dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung widerstreitet).

Ebenfalls meldepflichtig: Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes.

Für VertragslehrerInnen (§ 5 VBG, § 56 BDG ist anzuwenden):
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist unverzüglich zu melden.

2.    Nebenbeschäftigung im Mutter- bzw. Väterkarenzurlaub

Meldepflicht: Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Schulleiter zu melden.

Formular: Nebenbeschaeftigung

Stand: Jänner 2023

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