Karenzurlaub gem. § 58c LDG bzw. § 29e VBG

1. Allgemeines
Einem Lehrer, der sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren (Rechtsanspruch).

2. Dauer
Bis maximal zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.

3. Voraussetzungen

  • Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
  • Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Lehrers durch die Betreuung; diese liegt vor, solange das behinderte Kind
    –  das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    –  während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    –  nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

4. Meldefrist
Spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Karenzierung ist innerhalb von 2 Wochen zu melden.

5. Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion für Niederösterreich
• Formular -> Pflegekarenz_58cLDG29eVBG

6. Anrechnung

  • für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte
  • die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit

7. Vorzeitige Beendigung
Beendigung des Karenzurlaubes kann von der Bildungsdirektion verfügt werden, wenn

  • der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
  • die Ausschöpfung des Karenzurlaubes für den Lehrer eine Härte bedeuten würde,
  • keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand: Jänner 2023

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