Pragmatische Lehrer:  gemäß § 59 LDG
Vertragslehrer:           gemäß § 29f
PD:                            gemäß § 2 Abs. 4 LVG

Ansuchen
Das Ansuchen ist an die Direktion zu stellen.
Formular -> Pflegefreistellung_59ldg29fvbg12LVG

Abs. 1: Der Landeslehrer hat – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder
  2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für dies Pflege ausfällt oder
  3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Abs. 2: Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

NEUFORMULIERUNG DES ZEITLICHEN BEGRIFFES
Bisher war der Verbrauch einer Pflegefreistellung nur tageweise möglich. Die Umstellung auf die stundenweise Konsumation bringt sowohl für den Lehrer (der nicht den Anspruch auf Pflegefreistellung für einen ganzen Schultag verliert, obwohl er eventuell nur eine oder zwei Stunden benötigen würde) als auch für die Schule (die nicht für den ganzen Unterrichtstag andere Lehrer zu Supplierungen einteilen muss) Vorteile.

Abs. 3: Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf

  • an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schulart den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gem. § 43 Abs. 1 Z 1

z.B.: Eine vollbeschäftigte NMS Lehrerin unterrichtet 756 Jahresstunden, d.h. sie hat eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden. Die Pflegefreistellung darf den sechsunddreißigsten Teil ihrer 756 Jahresstunden nicht übersteigen, daher hat sie Anspruch auf 21 Stunden Pflegefreistellung pro Schuljahr.

Abs.: 4: Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

  1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt),  das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

z.B.: Eine vollbeschäftigte NMS Lehrerin hat eine erkrankte Tochter, welche neun Jahre alt ist. Diese Kollegin hat im laufenden Schuljahr bereits 21 Stunden Pflegefreistellung in Anspruch genommen. Da ihre Tochter das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, kann diese Kollegin weitere 21 Stunden Pflegefreistellung in diesem Schuljahr in Anspruch nehmen.

Abs. 5: Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

z.B.: Eine Volksschullehrerin hat um Herabsetzung der Jahresnorm auf 540 Jahresstunden angesucht, d.h. sie hat eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden. Die Pflegefreistellung darf den sechsunddreißigsten Teil ihrer 540 Jahresstunden nicht übersteigen, daher hat sie Anspruch auf 15 Stunden Pflegefreistellung pro Schuljahr. Wenn das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, erhöht sich der Anspruch um weitere 15 Stunden. 

Abs. 8: Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

Abs. 9: Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.

Abs. 10: Die obengenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.

Abs. 11: Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Stand: Jänner 2023

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