(Quellen: §§ 46a und 58c LDG und § 29e VBG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2013)

Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ

Formular:
Pflegekarenz_58cLDG29eVBG

Neuerungen durch die am 27.12.2013 veröffentlichte Dienstrechtsnovelle 2013

Pflegekarenz

Ein (Karenz-) Urlaub unter Entfall der Bezüge ist zur Pflege

  1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes
  2. einer oder eines nahen Angehörigen (im Sinne des § 59d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
  3. einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (im Sinne des § 59d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe eins nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten (kann bei Erhöhung der Pflegegeldstufe einmalig im Ausmaß von maximal drei Monaten verlängert werden),

zu gewähren.

Er ist zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar. Während des Karenzurlaubes wird ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.

Stand: Jänner 2024

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