(Quellen: §§ 46a und 58c LDG und § 29e VBG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2013)

Neuerungen durch die am 27.12.2013 veröffentlichte Dienstrechtsnovelle 2013

 Pflegeteilzeit

Im Rahmen einer Pflegeteilzeit kann die Wochendienstzeit im Zeitraum von ein Monat bis maximal drei Monate bis auf 25 % der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Für jede zu pflegende Person ist die Pflegeteilzeit grundsätzlich nur einmal möglich, eine Änderung der Pflegestufe ermöglicht einmalig die Inanspruchnahme einer weiteren Pflegeteilzeit von maximal drei Monaten.

Voraussetzungen

  1. Pflege einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeld-gesetzen
  2. Pflege einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe eins nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten

Auf Antrag kann unter einer der folgenden Bedingungen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden:

  1. bei Aufnahme in stationäre Pflege (auch Pflegeheim)
  2. bei Übernahme der Pflege/Betreuung durch eine andere Person
  3. bei Tod der/des zu pflegenden Angehörigen

Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen (auch bei Beamtinnen und Beamten) errechnet.

Stand: März 2020


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