§ 58d LDG / § 20a VBG / § 11 LVG

Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

  1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.

Als Schuljahr gilt der Zeitrraum vom 1. September bis zum 31. August.

Eine „freiwillige Höherversicherung“ ist für einzelne Schuljahre (§ 116d Abs. 3 GG) möglich – Einzahlung des vollen Pensionsbeitrages (prag. bis 31.12.2004).

Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten.

Möglichkeiten:

zweijährige Rahmenzeit:
50 % des Monatsbezuges während des Dienstjahres => 50 % des Monatsbezuges im Freijahr

dreijährige Rahmenzeit:
66% des Monatsbezuges während der beiden Dienstjahre => 66% des Monatsbezuges im Freijahr

vierjährige Rahmenzeit:
75% des Monatsbezuges während der drei Dienstjahre => 75 % des Monatsbezuges im Freijahr

fünfjährige Rahmenzeit:
80 % des Monatsbezuges während der vier Dienstjahre => 80% des Monatsbezuges im Freijahr

Die Freistellung darf im Falle der zwei- und dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen Dienstleistungszeit und im Falle der vier- und fünfjähren Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

In der Dienstleistungszeit kann auch eine Herabsetzung der Jahresnorm in Anspruch genommen werden.

Die Dienstleistungszeiten und das Freistellungsjahr haben volle Schuljahre zu umfassen.

ZUR BEACHTUNG:
Um jenen Lehrpersonen, die während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit in den Ruhestand („Regelpension“ – 65. Lebensjahr) übertreten, zu ermöglichen, auch das letzte „unvollständige“ Schuljahr für das Sabbatical zu nützen, wurde das Erfordernis des „vollen Schuljahres“ beseitigt.

Stand: Jänner 2024

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