§ 46 Abs. 1 SchUG
Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und weiters die Schulbehörde zuständig.
Die Bewilligung darf vom Klassen- bzw. Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse erteilt werden.
Nicht darunter fällt die Verteilung von Erlag- oder Zahlscheinen.

Stand: Jänner 2024

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