§ 59b GG

Abs. 4:
Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer MS verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt an MS mit

Lehrer pragm. IL Vertragslehrer
bis zu 4 Klassen 60 %
5 bis 7 Klassen 75 %
8 oder 9 Klassen 90 %
10 bis 12 Klassen 100%  164,80 173,00
13 bis 15 Klassen 110%
16 bis 18 Klassen 120%
mehr als 18 Klassen 130%

 von € 164,80/173,00 monatlich. Die Dienstzulage gebührt je MS nur einem Lehrer.

Abs. 5:
Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit

2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 60 %
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 80 %
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 100 % 54,00 56,70
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 115 %
6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 130 %
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 145 %
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe 160 %

von € 54,00/56,70 monatlich. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer.

Abs. 6:
Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit

1 bis 2 Klassen 40 %
3 bis 4 Klassen 60 %
5 bis 6 Klassen 80 %
7 bis 8 Klassen 100% 164,80 173,00
9 bis 10 Klassen 120%
11 bis 12 Klassen 140%
13 bis 14 Klassen 160%
15 bis 16 Klassen 180%
17 bis 18 Klassen 200%
19 bis 20 Klassen 220%
mehr als 20 Klassen 240%

von € 164,80/173,00 monatlich. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer.

Stand: Jänner 2024

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