§ 66 SchUG – Schulgesundheitspflege
Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen, soweit sie den Unterricht und Schulbesuch betreffen, zu beraten und die erforderlichen Untersuchungen der Schüler vorzunehmen.
Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei sie der Schularzt über festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kenntnis zu setzen hat.

Schulärzte: Beratende Stimme bei Konferenzen, Sitzungen der Klassen- und Schulforen, des SGA oder des Schulclusterbeirats,
in Angelegenheiten und Fragen des Gesundheitszustandes von Schülern.

Schulärztlicher Dienst bei der Bildungsdirektion für NÖ:
Rennbahnstraße 29-31, 3109 St.Pölten, Telefon 02742/280/0

Stand: Jänner 2024

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