§ 13a SchUG
Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden.
Um aus einer Veranstaltung eine schulbezogene Veranstaltung werden zu lassen, muss die Schulbehörde, das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss einer Schule diese geplante Veranstaltung dazu erklären (z.B. Wettkämpfe im Sportbereich, kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltungen auf Ortsebene).
Die Freiwilligkeit der Teilnahme für den Lehrer und die Sicherstellung der Finanzierung sind als Voraussetzung für die Durchführung verankert.
Die schulbezogenen Veranstaltungen sind wie Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen. Die Anmeldung zu einer schulbezogenen Veranstaltung hat durch den Schüler zu erfolgen.
Die Teilnahme eines Schülers ist zu untersagen, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit der Schüler oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist ein Schüler zu einer schulbezogenen Veranstaltung angemeldet, so ist er zur Teilnahme verpflichtet, außer es liegt ein Entschuldigungsgrund vor.

Kostentragung der Reisegebühren:
Aus dem § 13a des SchUG geht hervor, dass die Freiwilligkeit des Lehrers bei der Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung gegeben sein muss.

  • Bei Freiwilligkeit zur Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung besteht grundsätzlich kein Dienstauftrag, daher auch kein Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach der RGV 1955.
  • Ist ein Lehrer, der sich freiwillig zur Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung bereit erklärt hat, an der Durchführung dieser Veranstaltung verhindert, wird ein Vertreter mittels Dienstauftrag zur Durchführung der schulbezogenen Veranstaltung berufen. Dieser erhält Reisegebühren nach der RGV 1955.

Stand: Jänner 2024

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