1. Klassenforum – § 63a SchUG
Teilnehmer:

  • Klassenlehrer (KL) bzw. Klassenvorstand (KV), Erziehungsberechtigte der Schüler der Klasse (ev. vom Elternverein nominierter Wahlvorsitzender)
  • Eventuell mit beratender Stimme: Direktor, Lehrer, Schularzt, …

Vorsitz:
KL (KV)
Ausnahmen:

  • Wahl des Klassenelternvertreters (KEV) und KEV-Stellvertreters
  • wenn Direktor anwesend ist, kann er den Vorsitz übernehmen

Einberufung:
Durch KL (KV) unter Beifügung einer Tagesordnung.

Zahl der Sitzungen:
Mindestausmaß 1 Sitzung pro Schuljahr, weitere Sitzungen, wenn

  • Entscheidungsangelegenheiten heranstehen (es empfiehlt sich, alle notwendigen Entscheidungen, Termine!, schon bei der 1. Sitzung zu Schulbeginn zu behandeln),
  • dem KL (KV) Beratungen zweckmäßig erscheinen,
  • die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Drittel der Schüler, die Einberufung verlangen. Der Antrag auf Einberufung und der Antrag über die zu beratenden oder entscheidenden Angelegenheiten ist dem KL (KV) vorzulegen,
  • der KEV (im Verhinderungsfall der KEV-Stv.) dies verlangt und der KL (KV) damit einverstanden ist.

Termin der Einladung:

  • Sitzung: 2 Wochen vor der Sitzung, 1. – 8. Schulwoche,
  • Weitere Sitzungen: Einladung bis spätestens 1 Woche nach Verlangen, aber 2 Wochen vor der Sitzung. Bei Einverständnis aller Beteiligten können die Fristen verkürzt werden.

Beschlussfähigkeit:
KL (KV) + Erziehungsberechtigte von mindestens einem Drittel der Schüler. Sollten weniger Eltern anwesend sein, können, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, nach einer Wartezeit von einer halben Stunde Beschlüsse gefasst werden. Theoretisch kann die Sitzung auch durchgeführt werden, wenn nur 1 Erziehungsberechtigter eines Schülers anwesend ist.

Stimmberechtigt:

  • KL (KV) – außer bei der Wahl des KEV (KEV-Stv.),
  • pro Schüler 1 Erziehungsberechtigter (wenn 2 anwesend sind und sie können sich nicht einigen, hat keiner das Stimmrecht). 2 Schüler mit denselben Erziehungsberechtigten = 2 Stimmen.

Protokoll:
Über die Sitzung muss ein Protokoll geführt werden.

2. Schulforum – § 63a SchUG
Teilnehmer:

  • alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände,
  • die Klassenelternvertreter aller Klassen der Schule,
  • eventuell mit beratender Stimme: andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, pädagogische Leiter des Schülerheimes.

Vorsitz:
Schulleiter oder ein beauftragter Lehrer.

Einberufung:
Durch Schulleiter unter Beifügung einer Tagesordnung.

Zahl der Sitzungen:
Mindestausmaß 1 Sitzung pro Schuljahr, weitere Sitzungen, wenn

  • Entscheidungsangelegenheiten heranstehen,
  • dies im Fall von Beratungsangelegenheiten zweckmäßig erscheint,
  • mindestens ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages über eine zu beratende oder zu entscheidende Angelegenheit dies verlangt.

Termin der Einladung:

  • 1. Sitzung in der 1. – 9. Schulwoche – Einladung bis spätestens 2 Wochen vor der Sitzung
  • weitere Sitzungen – Einladung bis spätestens eine Woche nach Verlangen, aber 2 Wochen vor der Sitzung

Beschlussfähigkeit:
Ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder gegeben.

Vertretung:

  • Der Schulleiter nominiert den Vertreter für den verhinderten Lehrer.
  • Ist der Schulleiter verhindert, nominiert er einen Lehrer als Stellvertreter.
  • Ist der Klassenelternvertreter verhindert, ist er durch den Stellvertreter zu vertreten.

Stimmberechtigung:
Alle beschließenden Mitglieder.
Der Schulleiter ist nicht stimmberechtigt, wenn er dem Ausschuss nicht als Klassenlehrer (Klassenvorstand) angehört.

Protokoll:
Über die Sitzung muss ein Protokoll geführt werden. Wird eine Geschäftsordnung erstellt, ist dies der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Durchführung von Beschlüssen:
Für die Durchführung von Entscheidungsbeschlüssen ist der Schulleiter zuständig (bei Rechtswidrigkeit: Befassung der Schulbehörde erster Instanz).
Bei Beratungsbeschlüssen müssen diese durch den Schulleiter weitergeleitet werden.

3. Schulgemeinschaftsausschuss – § 64 SchUG
Ziele:
In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

Teilnehmer:
Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

Einberufung:
Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im § 64 Abs. 2 SchUG genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden.

Vorsitz:
Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss führt der Schulleiter.

Stimmberechtigung:
Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.

Beschlussfähigkeit:
Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Entscheidungsfällen entscheidet der Schulleiter; in den Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Kompetenzen der Schulpartnerschaft – §§ 63a und 64 SchUG
Nur die Klasse betreffende Maßnahmen im Klassenforum, sonst Schulforum; in der Polytechnischen Schule der Schulgemeinschaftsausschuss.

Entscheidungskompetenzen:

  1. Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (SchVV): Ziel, Inhalt, Dauer, Kosten.
  2. Abweichende Festlegung der Anzahl der Begleitpersonen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen.
  3. Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a SchUG).
  4. Die Gestaltung des Schullebens (Hausordnung § 44 SchUG) erlässt meistens das Schulforum, da sie die ganze Schule betrifft (darf keine dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen für Lehrer und Leiter beinhalten, z.B. unbezahlte Mittagsaufsicht.
  5. Die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 SchUG).
  6. Die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von Schülern an schulfremden Veranstaltungen (§ 46 SchUG).
  7. Veranstaltungen der Schulbahnberatung.
  8. Veranstaltungen betreffend Schulgesundheitspflege.
  9. Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (schulautonome Lehrpläne, Änderungen in der Stundentafel, neue Unterrichtsgegenstände).
  10. Schulautonome Lehrplanbestimmungen für den Förderunterricht an Hauptschulen (LP).
  11. Autonome Stundentafel für Unverbindliche Übungen, Freigegenstände, alternative Pflichtgegenstände (SchOG).
  12. Wahl der Stundentafel für Volksschulen (LP).
  13. Schulautonome Lehrplanbestimmungen im Bereich der Unverbindlichen Übungen für Volksschulen (SchOG, LP-VS).
  14. Durchführung einschließlich der Terminfestlegung von Elternsprechtagen an PTS (SchUG).
  15. Ausnahme vom Rauchverbot (SchUG).
  16. Recht der Abgabe einer Stellungnahme zu den Bewerbungen um die schulfeste Leiterstelle (LDG).
  17. Möglichkeit der Abgabe eines Gutachtens über die Nichtbewährung eines provisorisch ernannten Schulleiters (LDG).
  18. Festlegung der Unterrichtsmittel für die Schüler (SchUG).
  19. Möglichkeit der Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwertung von Schulbüchern (ab 1.9.1998).
  20. Schulfreigabe aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens (bis zu 4 Tage, NÖ Schulzeitgesetz).
  21. Teilung von Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen *).
  22. Führung von Alternativen Pflichtgegenständen *).
  23. Schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen und Weiterführung aller Freigegenstände, Unverbindliche Übungen *).
  24. Mindestschülerzahl für die Abhaltung von Förderunterricht *).
  25. Stundenausmaß für Besonderen Förderunterricht und muttersprachlichen Zusatzunterricht *).*) = nach Maßgabe der vorhandenen Planstellen und Stundenkontingenten

Abstimmung (offen oder geheim) über die Kompetenzen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses. Beschlüsse erfordern die unbedingte Mehrheit der Stimmen.

Entscheidungskompetenzen, § 63a Abs. 2 Z 1:

Klassenforum Schulforum bzw. Ausschuss
§ 63a Abs. 7
Stimmengleichheit
Stimme des Klassenlehrers
Mehrheit der Elternstimmen entspricht
nicht der Stimme des Klassenlehrers;
Entscheidung wird im Schulforum (Ausschuss)
getroffen
§ 63a Abs. 12
Stimmengleichheit
Stimme des Schulleiters entscheidet

Bei den Punkten 20 bis 25 ist zusätzlich auf folgende Bestimmung zu achten: Für einen Beschluss in diesen Fällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beratungskompetenzen (Empfehlungscharakter):
Wichtige Fragen des Unterrichtes.
Wichtige Fragen der Erziehung.
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit sie nicht in die Entscheidungskompetenz fallen.
Termin und Art der Durchführung des Elternsprechtages.
Wahl von Unterrichtsmittel.
Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel.

Beratungskompetenzen – Abstimmung, § 63a Abs. 2 Z 2:

Klassenforum Schulforum bzw. Ausschuss
§ 63a Abs. 7
Stimmengleichheit
Antrag ist abgelehnt
Mehrheit der Elternstimmen
entspricht nicht der Stimme
des Klassenlehrers
Zuständigkeit geht auf Schulforum
(bzw. Ausschuss) über.
§ 63a Abs. 12
Stimmengleichheit
Antrag ist abgelehnt

Stand: Jänner 2024

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