Eine strukturierte Übersicht wichtiger Bestimmungen des österreichischen Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und der Schulveranstaltungenverordnung (SchVV). Stand: Jänner 2025 (unverändert aufrecht).
- § 10 Abs. 2 SchUG – Vorübergehende Stundenplanänderungen
Ist eine Lehrkraft an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert oder liegen andere pädagogische Gründe vor, ordnet die Schulleitung vorübergehende Änderungen an. Dies erfolgt primär durch:
- Stundentausch oder Stundenblockung
- Fachsupplierung (bevorzugt) oder allgemeine Supplierung
- Entfall von Unterrichtsstunden (als letzte Option)
Aufsichtspflicht & Information:
- Die Schülerinnen und Schüler sind über jede Änderung des Stundenplanes rechtzeitig zu informieren.
- Muss Unterricht entfallen, stellt die Schulleitung die Beaufsichtigung bis zum regulären Unterrichtsende sicher, sofern durch ein vorzeitiges Ende eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist (insbesondere in der Primarstufe und Sekundarstufe I). Bei Minderjährigen Unterstufenkindern wird eine Gefährdung ohne vorherige Absprache mit den Eltern in der Praxis fast immer angenommen; eine vorzeitige Entlassung setzt daher meist das Einverständnis voraus.
- § 47 SchUG & § 8 Schulordnung – Erziehungsmittel und Vereinbarungen
Förderung positiven Verhaltens
Bei positivem Verhalten von Schülerinnen und Schülern setzen Lehrkräfte auf positive Verstärkung wie Ermutigung, Anerkennung, Lob und Dank.
Maßnahmen bei Fehlverhalten (Pädagogisches Stufenmodell)
Bei Fehlverhalten wird – je nach Schweregrad – ein pädagogischer und rechtlicher Stufenbau angewandt:
Stufe 1: Direktes pädagogisches Einwirken
- Aufforderung und Zurechtweisung
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten
- Beratendes oder belehrendes Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler
- Verwarnung
Stufe 2: Einbindung der Erziehungsberechtigten (§ 48 SchUG)
- Unverzügliche Mitteilung: Wenn das Verhalten auffällig ist oder Pflichten schwerwiegend verletzt werden, müssen die Eltern sofort informiert werden.
- Beratungsgespräch: Der Klassenvorstand oder die unterrichtende Lehrkraft lädt die Erziehungsberechtigten und das Kind zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch ein.
Stufe 3: Schulinterne Versetzung
- Aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann die Schulleitung eine Versetzung in eine Parallelklasse anordnen.
Stufe 4: Schwerste rechtliche Konsequenzen (§ 49 SchUG)
- Androhung des Ausschlusses: Reichen die bisherigen Maßnahmen nicht aus, kann die Schulkonferenz den Antrag auf Ausschluss androhen.
- Ausschluss von der Schule: Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Pflichten beharrlich schwerwiegend, bleiben Erziehungsmittel erfolglos oder besteht eine dauernde Gefährdung anderer (Sittlichkeit, körperliche Sicherheit, Eigentum), muss der Ausschluss eingeleitet werden.
Schuleigene Verhaltensvereinbarungen (§ 44 SchUG)
Auf Basis der Hausordnung können die Schulpartner (Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler) gemeinsame Verhaltensvereinbarungen beschließen. Diese dienen der Förderung der Schulqualität. Ein Fehlverhalten darf sich niemals auf die schulischen Noten auswirken (Leistungsbeurteilung). Zudem sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen absolut verboten.
- § 54a SchUG – Die Rolle der Fachkoordination
An bestimmten Schulformen setzt die Schulleitung zur Unterstützung der pädagogischen Qualität Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren ein.
Voraussetzungen und Bestellung:
- Verpflichtend in der Mittelschule (MS) für Pflichtgegenstände, in denen Unterricht in Schülergruppen erfolgt.
- Verpflichtend an Schwerpunktschulen (musischer oder sportlicher Bereich).
- Die Bestellung erfolgt durch die Schulleitung nach verpflichtender Anhörung der Schulkonferenz.
Aufgaben und Pflichten:
Die Fachkoordination ist der Schulleitung untergeordnet und behält ihre normale Lehrverpflichtung. Ihr obliegt die Koordination der pädagogischen Arbeit des jeweiligen Lehrerteams (Abstimmung der Lehrinhalte, Beurteilungskriterien sowie didaktische Zusammenarbeit bei der Leistungsdifferenzierung).
- § 77 SchUG – Amtsschriften und Aufbewahrungsfristen
Amtsschriften sind alle an den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und Formblätter. Das Bundesministerium (BMBWF) bzw. die Bildungsdirektion bestimmen per Verordnung deren genaue Handhabung.
| Amtsschrift / Dokumentenart | Aufbewahrungsfrist |
| Schülerstammblätter | 60 Jahre |
| Konferenzprotokolle | 7 Jahre |
| Abrechnungen mehrtägiger Schulveranstaltungen (Rechnungskopien) | 7 Jahre |
| Klassenbücher | 3 Jahre |
| Prüfungsprotokolle | 3 Jahre |
| Stundenpläne | 3 Jahre |
| Schularbeitshefte, Tests, Mitarbeitsaufzeichnungen | 1 Jahr |
| Klassenlisten für die Schulbuchaktion | • 4 Jahre: VS und MS / NÖMS • 9 Jahre: ASO • 1 Jahr: PTS |
| Schulpartnerschaft (Wahlakte, -protokolle) | Bis zur nächsten Wahl (Einsicht nur für Gremienmitglieder) |
| Schülervertreter-Wahlakten (§ 59 SchUG) | Bis zur nächsten Wahl |
| Klassensprecher-Wahlakten (MS, PTS, Oberstufe, VS, ASO) | Bis zur nächsten Wahl |
| Schulsprecher-Wahlakten (PTS) | Bis zur nächsten Wahl |
Zuständigkeiten und Pflichten:
- Die ordnungsgemäße Führung obliegt der Klassenlehrkraft / dem Klassenvorstand (§ 54 Abs. 2) und der Schulleitung (§ 56 Abs. 4).
- Die Erziehungsberechtigten sind gesetzlich verpflichtet, erforderliche Dokumente vorzulegen und wesentliche Änderungen (Wohnsitz, Obsorge, Kontakte) unverzüglich zu melden (§ 61 Abs. 3 SchUG).
- Schulveranstaltungen (SchVV 1995)
Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts. Bei jeder Planung ist zwingend auf die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie auf die finanzielle Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. Die Erste-Hilfe-Leistung muss gewährleistet sein.
Eintägige Schulveranstaltungen (bis zu einem Tag)
Dazu zählen Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage und Sporttage. Maximales Ausmaß pro Schuljahr:
- Vorschulstufe, 1. & 2. Schulstufe: Im lehrplanmäßig erforderlichen Ausmaß.
- & 4. Schulstufe: 13 Veranstaltungen (davon darf max. eine länger als 5 Stunden dauern).
- bis 8. Schulstufe: 9 Veranstaltungen bis zu 5 Stunden PLUS 2 Veranstaltungen über 5 Stunden.
- Polytechnische Schule (PTS): 10 Veranstaltungen bis zu 5 Stunden PLUS 4 Veranstaltungen über 5 Stunden.
Mehrtägige Schulveranstaltungen
Dazu zählen Sportwochen, Projektwochen (Wien-Aktion) und Intensivsprachwochen. Maximales Ausmaß im gesamten Zeitraum:
- Vorschulstufe, 1. & 2. Schulstufe: Nicht zulässig.
- & 4. Schulstufe: Insgesamt maximal 7 Kalendertage.
- bis 8. Schulstufe: Insgesamt maximal 28 Kalendertage (Musik-/Sportschwerpunktschulen: 35 Tage). Mindestens eine Veranstaltung muss bewegungsorientiert sein.
- Polytechnische Schule (PTS): Insgesamt maximal 15 Kalendertage.
Voraussetzung ist die Teilnahme von mindestens 70 % der Schülerinnen und Schüler der Klasse/Gruppe. Ein begründeter Ausschluss von der Veranstaltung ist bei schwerwiegender Störung oder Gefährdung zulässig (§ 10 Abs. 5 SchVV); die Eltern sind vorab zur Mithilfe/Abholung schriftlich zu verpflichten.
Mindestanzahl der Begleitpersonen (Ab 5. Schulstufe & Mehrtägig)
Zusätzlich zur Veranstaltungsleitung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Begleitpersonen beizustellen. Die Pflicht für weitere Begleitpersonen greift ab folgenden Mindest-Teilnehmerzahlen:
| Inhaltlicher Schwerpunkt | 1 zusätzliche Begleitperson ab… | 2 zusätzliche Begleitpersonen ab… | 3 zusätzliche Begleitpersonen ab… |
| Bewegung & Sport (Leibeserziehung) | 12 Schüler/innen | 24 Schüler/innen | 36 Schüler/innen |
| Projektbezogen / Kreativ | 17 Schüler/innen | 34 Schüler/innen | 51 Schüler/innen |
| Sprachlicher Schwerpunkt | 23 Schüler/innen | 46 Schüler/innen | 69 Schüler/innen |
Hinweis zur gesetzlichen Bandbreite: Die gesetzliche Regelung basiert auf einer genaven Bandbreite je nach Schwerpunkt. Ein zusätzlicher Begleiter ist jeweils ab der oben genannten Untergrenze mitzunehmen (z.B. bei Sport die 1. Begleitperson bei 12 bis 23 Schüler/innen). Ab der jeweiligen Obergrenze (z.B. ab 24 Schüler/innen) ist dann zwingend die nächste Begleitperson erforderlich.
Hinweis zur Autonomie: Das jeweilige Schulgremium (Klassen-/Schulforum bzw. SGA) kann im Hinblick auf den pädagogischen Ertrag oder besondere Sicherheitserfordernisse autonom zusätzliche Begleitpersonen über das gesetzliche Minimum hinaus beschließen.
- Die Schulpartnerschaft (§§ 63a, 64 SchUG)
Die Schulpartnerschaft dient der Zusammenarbeit und dem regelmäßigen Austausch zwischen Lehrkräften, Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern. Sie ist je nach Schulform und Zuständigkeit in drei Gremien unterteilt.
- Das Klassenforum (§ 63a SchUG)
Zuständig für Angelegenheiten, die ausschließlich eine einzelne Klasse betreffen.
- Teilnehmende: Klassenvorstand / Klassenlehrkraft (Vorsitz), Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler dieser Klasse. (Mit beratender Stimme: Schulleitung, andere Lehrkräfte, Schularzt).
- Ausnahme beim Vorsitz: Bei der Wahl der Klassenelternvertretung (KEV) und deren Stellvertretung leitet ein von den Eltern gewählter Wahlvorsitz die Sitzung. Ist die Schulleitung anwesend, kann sie den Vorsitz übernehmen.
- Häufigkeit und Einberufung: Mindestens 1-mal pro Schuljahr (in den ersten 1-8 Schulwochen empfohlen). Eine außerordentliche Einberufung erfolgt innerhalb einer Woche nach Antragstellung, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies schriftlich verlangt.
- Beschlussfähigkeit: Gegeben, wenn der Klassenvorstand und die Eltern von mindestens einem Drittel der Schulkinder anwesend sind. Nach einer Wartezeit von 30 Minuten ist das Forum unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eltern beschlussfähig.
- Stimmrecht: Klassenvorstand (außer bei der Elternvertreterwahl) und 1 Stimme pro Kind (jeweils ein Elternteil). Bei Uneinigkeit anwesender Elternteile für ein Kind verfällt das Stimmrecht für dieses.
- Das Schulforum (§ 63a SchUG)
Zuständig für Angelegenheiten, die die gesamte Schule (VS, MS, ASO) betreffen.
- Teilnehmende: Alle Klassenvorstände/Klassenlehrkräfte der Schule, alle gewählten Klassenelternvertreter (KEV). (Mit beratender Stimme: Schulleitung, Klassensprecher, Schularzt, etc.).
- Vorsitz: Schulleitung oder beauftragte Lehrkraft (Schulleitung ist selbst nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie führt eine eigene Klasse).
- Einberufung & Beschlussfähigkeit: Mindestens 1-mal pro Schuljahr (1.-9. Schulwoche, Einladung 2 Wochen vorher). Beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Verhinderte KEV werden durch Stellvertreter vertreten.
- Der Schulgemeinschaftsausschuss – SGA (§ 64 SchUG)
Verpflichtend einzurichten an Polytechnischen Schulen (PTS) und Sonderschulen mit PTS-Lehrplan zur aktiven Mitbestimmung der Jugendlichen.
- Teilnehmende: Schulleitung (Vorsitz, keine beschließende Stimme) sowie je drei gewählte Vertretungen der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten (insgesamt 9 stimmberechtigte Mitglieder).
- Häufigkeit & Einberufung: Mindestens 2 Sitzungen pro Schuljahr. Einberufung spätestens 2 Wochen vor dem Termin. Außerordentliche Einberufung binnen 1 Woche nach Antrag von ein Drittel der Mitglieder.
- Beschlussfähigkeit & Stimmen: Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens je ein Mitglied aus jeder der drei Gruppen anwesend sind. Stimmenthaltung oder Übertragung ist absolut unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Entscheidungsfragen die Schulleitung; in Beratungsfragen gilt der Antrag als abgelehnt.
- Kompetenzen der Schulpartnerschaft
Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Entscheidungsrechte das Klassenforum (eine Klasse) oder das Schulforum bzw. der SGA (Gesamtschule) gesetzlich besitzen:
| Kompetenzbereich / Entscheidungsbefugnis | Klassenforum | Schulforum / SGA |
| Mehrtägige Schulveranstaltungen: Ziel, Inhalt, Dauer, Kosten | X | X |
| Begleitpersonen: Abweichende Festlegung der Anzahl (Autonomie) | X | X |
| Schulbezogene Veranstaltungen: Erklärung gemäß § 13a SchUG | X | X |
| Hausordnung / Schulleben: Erlassung gemäß § 44 SchUG (ohne dienstrechtliche Folgen) | – | X |
| Sammlungen & Schulfremde Events: Bewilligung und Organisation (§ 46) | – | X |
| Schulautonomie: Lehrplanänderungen, Stundentafeln, neue Gegenstände | – | X |
| Schulgesundheit & Schulbahnberatung: Planung von Veranstaltungen | – | X |
| Elternsprechtage: Durchführung und Terminfestlegung | – | X |
| Rauchverbot: Festlegung von gesetzlichen Ausnahmeregelungen | – | X |
| Schulleiter-Besetzung: Abgabe einer Stellungnahme zu Bewerbungen | – | X |
| Unterrichtsmittel: Festlegung und Richtlinien zur Buch-Wiederverwertung | – | X |
Wichtiger Praxis-Hinweis: Verhaltensvereinbarungen und die Hausordnung dürfen Lehrkräften keine zusätzlichen Dienstpflichten auferlegen (z. B. unbezahlte Mehrarbeit bei Aufsichten). Solche Beschlüsse wären rechtlich unwirksam. Zudem wurde der Begriff „Hauptschule“ aus allen aktuellen Texten entfernt, da diese Schulform vollständig durch die Mittelschule (MS) ersetzt wurde.
Stand: September 2026
