1. Meldung der Schwangerschaft

Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen. Der Dienstgeber ist bei Unterlassung der Meldung für Schäden an der Gesundheit der werdenden Mutter NICHT haftbar.
Meldung im Dienstweg an die Bildungsdirektion für Niederösterreich

2. Schutzbestimmungen gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG)

2.1 Arbeitsverbote während der Schwangerschaft
Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind (z.B. schwere körperliche Arbeiten, unfallgefährdete Arbeiten z.B. Stundentausch bei Leibesübungen, Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit – daher nach Möglichkeit keine Projekt- und Sportwochen, Verbot von Überstunden).

2.2 Untersuchungen während der Arbeitszeit
Für notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Diese Untersuchungen sind grundsätzlich alle vom Arzt im Zusammenhang mit der Schwangerschaft für notwendig erachteten und im Mutter-Kind-Pass eingetragenen Untersuchungen.

2.3 Absolutes Beschäftigungsverbot / Schutzfristen
Während der letzten acht Wochen (berechnet aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses) vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot. Bei Früh-, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens zwölf Wochen.
Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß dieser Verkürzung, längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung.

Beispiele:

8 Wochen _____ Geburt des _____ 8 Wochen
Schutzfrist             Kindes              Schutzfrist

Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt, Frühgeburt:

-|-|-|-|-|-|-|-|Geburt -|-|-|-|-|-|-|-| +  -|-|-|-|
8 Wochen                   8 Wochen         4 Wochen

Geburt vor dem voraussichtlichen Termin:

-|-|-|-|-| Geburt -|-|-|       vorauss. |-|-|-|-|-|-|-|-| + -|-|-|
5 Wochen          3 Wochen Termin   8 Wochen           3 Wochen

Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Meldung an Dienstgeber erforderlich).

2.4 Individuelles Beschäftigungsverbot
Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amtsarztes sofort vom Dienst freizustellen. Ihr gebührt in diesem Fall auch ein vorgezogenes Wochengeld.
Häufige Gründe:
Gefahr einer Fehl- und Frühgeburt, schwere innere oder orthopädische Erkrankungen (z.B. Zucker).

3. Geburts- und Amtswege nach der Geburt

  • Ausstellung einer Geburtsurkunde durch das Standesamt.
  • Polizeiliche Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Geburt (Meldezettel – Gemeinde).
  • Meldung der Geburt im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ – Formular
  • Ansuchen um einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe aus Anlass der Geburt in Höhe von € 200,-. Anspruchsberechtigt ist jeweils nur ein Dienstnehmer – Formular
  • Vertragslehrer stellen den Antrag auf Wochengeld für den Zeitraum der Schutzfrist an die zuständige Krankenkasse.
  • Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschuss von € 15,60 pro Kind – Formular
  • Ansuchen um Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung (Mutter oder Vater) im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ
  • Ansuchen um Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt (www.bmf.gv.at).
  • Ansuchen um das Kinderbetreuungsgeld bei der zuständigen Krankenkasse.
  • Karenzmeldung an GÖD (Mitgliedschaft während der Karenz beitragsfrei).

4. Finanzielle Leistungen rund um die Geburt

4.1 Finanzielle Leistungen während der Schutzfrist (vor und nach der Geburt)
Pragmatisierte Lehrer
Erhalten die Monatsbezüge (Gehalt und Zulagen) weiter.

Vertragslehrer
Gebühren für die Dauer der Schutzfrist keine Bezüge. Sie erhalten über Antrag an die zuständige Krankenkasse Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge, hat die Lehrerin Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den Betrag der vollen Bezüge durch den Dienstgeber.

Ist die Lehrerin bis zum Antritt der Schutzfrist beschäftigt (und damit krankenversichert) gebührt in jedem Fall Wochengeld. Besteht am Tag vor der Schutzfrist sowohl Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als auch eine Krankenversicherung während der Beschäftigung, gebührt Wochengeld aus beiden Titeln.

4.2 Einmalige Geldaushilfe
Pragmatische und vertragliche Lehrer können um eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes im Dienstweg ansuchen.
Höhe: € 200,- (Formular)

4.3. Kinderzuschuss
Nach der Geburt Ansuchen um Zuerkennung der Kinderzuschuss beim Dienstgeber.

Anspruch:
Die Kinderzulage gebührt ab Antragstellung für eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahlkinder und Kinder, wenn sie dem Haushalt des Landeslehrers angehören und der Landeslehrer überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt und solange Familienbeihilfe bezogen wird. Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal.

Höhe: € 15,60 monatlich, keine Reduktion bei Teilzeit

Achtung:
Lehrer erhalten während der Karenz keinen Kinderzuschuss, da sie keine Bezüge vom Dienstgeber erhalten, sondern das Kinderbetreuungsgeld von der zuständigen Krankenkasse beziehen.

Dienstgeber des Gatten – Öffentlicher Dienst:
Bestätigung vom Dienstgeber des Gatten, dass weder um Kinderzuschuss noch um Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes oder um gleichartige Zuerkennungen angesucht wurde.

4.4 Familienbeihilfe – Kinderabsetzbetrag  (siehe unter Familienbeihilfe)

4.5 Kinderbetreuungsgeld (siehe unter Kinderbetreuungsgeld)

5. Karenz gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) / Väter-Karenzgesetz (VKG)

6. Karenzurlaub (unbezahlt) zur Betreuung von Kindern

siehe unter Karenz und Karenzurlaub

Stand: Jänner 2024

Zurück