Sonderurlaub – gem. § 57 LDG (pragmatische Lehrer), § 29a VBG (vertragliche Lehrer), § 2 Abs. 4 LVG (PD)

Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit dieses Urlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Für Sonderurlaube aus besonderem Anlass werden für typisch wiederkehrende Fälle im Interesse einer einheitlichen Urlaubsgewährung folgende Richtlinien als Höchstausmaß gegeben – siehe Erlass des LSR I-138/7, 10-1997 und BMBWF GZ 2023-0.353.438:

  • Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu 3 Werktagen
  • Tod des Ehegatten/der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten bis zu 3 Werktagen
  • Geburt eines Kindes bis zu 3 Werktagen
  • Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Geschwistern oder Kindern (Stief-, Wahl- und Pflegekindern), silberne Hochzeit der Bediensteten, silberne, goldene oder diamantene Hochzeit der Eltern 1 Werktag
  • Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (Stief-, Wahl- und Pflegekindern, die im gemeinsamen Haushalt lebten) oder anderen im Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu 2 Werktagen
  • Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, 1 Werktag
  • Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn)ortes 1 Werktag
  • Übersiedlung mit Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort bis zu 3 Werktagen
  • Vorbereitung für eine weitere Dienstprüfung bis zu 3 Werktagen

Bei der Urlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt und kein Rechtsanspruch darauf besteht.
Für die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zur Dauer von drei Tagen aus wichtigen Gründen, die nicht genannt sind bzw. mit einem höheren Urlaubsausmaß, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Stand: Jänner 2024

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