Alle Sonderzahlungen und Belohnungen, egal wie hoch sie sind und wann sie ausgezahlt werden, sind als Sonstige Bezüge zu versteuern.

§ 67 Einkommensteuergesetz (EstG):
Nach § 67 EstG sind Sonstige Bezüge einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers. Dazu zählen insbesondere:

  • die 4 Sonderzahlungen,
  • alle Belohnungen
  • Jubiläumszuwendungen,
  • nachträgliche Zahlungen (im Jänner und Februar) von ML aus dem Vorjahr.

Sonstige Bezüge sind innerhalb eines Kalenderjahres bis zur Höhe von € 620,00 steuerfrei, und darüber hinaus mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Allerdings sind diese Begünstigungen für die Sonstigen Bezüge durch das Einkommensteuergesetz (§ 67 Abs. 2 EstG) auf ein Sechstel der „normalen“ Bezüge eines Jahres (also auf die Höhe von ca. 2 Monatsbezügen) begrenzt. Alle darüber hinaus gehenden Beträge sind zusammen mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats in voller Höhe zu versteuern.
Die Anwendung dieser sogenannten „Sechstelbestimmung“ kann daher insbesondere bei höheren Beträgen (wie Jubiläumszuwendungen) zum Zeitpunkt der Auszahlung zu scheinbar verschieden hohen Steuerbelastungen führen. Sind nämlich im Kalenderjahr (z.B. im Januar) noch wenig oder keine Sonderzahlungen gezahlt worden, wirken sich die Begünstigungen entsprechend aus. Dafür sind die später im Jahr gezahlten Sonderzahlungen in voller Höhe entsprechend der Lohnsteuertabelle steuerlich belastet.

Stand: Jänner 2024

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