§ 19 SchUG:

(1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen
der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis
zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden
Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.
An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten,
zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(1a) An Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen
Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen. Dabei sind Leistungsstärken
und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers sowie gegebenenfalls schulische oder außerschulische
Fördermaßnahmen gemeinsam zu erörtern. In der 6. bis 8. Schulstufe ist in der Mittelschule insbesondere
der Leistungsstand im Hinblick auf das Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu erörtern.
Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.
In Klassen der Volks- und Sonderschulen, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 die
Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, treten anstelle dieser Gespräche
Bewertungsgespräche gemäß § 18a Abs. 3.

Stand: Jänner 2024

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