Lehrfächerverteilung – Klassenzuweisung. §§ 9 und 10 SchUG, § 9 Abs. 2 PVG.

Der Schulleiter hat Klassenlehrer (VS, ASO) zuzuweisen und die Lehrfächerverteilung (NÖMS, PTS) nach Beratungen in der Schulkonferenz durchzuführen.
Ebenso hat der Leiter eine Diensteinteilung (Stundenplan) zu treffen. Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch – Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von der Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 9 Abs. 2 PVG ist mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen. Dies bedeutet, dass ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses eine Diensteinteilung und Lehrerzuweisung nicht wirksam werden kann. In all jenen Fällen, in denen sich Lehrer nicht an die Personalvertretung wenden, wird angenommen, dass sie mit der getroffenen Einteilung einverstanden sind.

Stand: Jänner 2024

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