Grund zu Supplierung:
Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden; die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung).

Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßigen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch das vorzeitige Unterrichtsende zu befürchten ist. Die Entscheidung trifft der Schulleiter unter Bedachtnahme auf das Alter und die Reife der Schüler sowie auf die örtlichen Gegebenheiten, § 10 Abs. 2 SchUG.

Supplierung – vollbeschäftigte Lehrer:
Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten (§ 43 Abs. 4 LDG).

20 Stunden für Vertretung gemäß § 43 Abs. 3 LDG (in der Jahresnorm enthalten sind 20 Jahresstunden für die Vertretung eines verhinderten Lehrers ohne zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung): Einzelsupplierungen können erst dann zu einer Vergütung für Mehrdienstleistungen führen, wenn das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Zi 3 LDG bereits erbracht worden ist.

24 Stunden Vertretung gemäß LVG § 8 (8)
Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer
lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten.
Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß
sollen, wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen, nach
Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie
maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als
Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

Supplierung – nicht vollbeschäftigte Lehrer:
Pragmatische Lehrer mit herabgesetzter Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 LDG, § 115 LDG:
Nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsumfang, außer der Lehrer wünscht selbst eine häufigere Heranziehung zur Supplierung.

Teilbeschäftigte IL und IIL Vertragslehrer:
Für die laut Vertrag ein bestimmtes Stundenausmaß festgelegt wurde, können zur Supplierung verpflichtet werden, wenn der Unterricht nicht sichergestellt ist, § 45 Abs. 2 und 3 LDG.
Ein Stundenentfall hat jedoch keine Änderung hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Ausmaßes der Jahreswochenstunde zur Folge, keine Kürzung des Bezuges.

Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung:
Lehrer mit herabgesetzter Jahresnorm sind für die Dauer der Schulveranstaltung als vollbeschäftigt zu melden (mindestens 5tägig).

Stand: Jänner 2024

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