1. Außerhalb der Schule, § 47 Abs. 4 SchUG
Das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule kann im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung berücksichtigt werden. Dabei dürfen nur Maßnahmen gem. Abs. 1 (= Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung) erteilt werden.

2. Verhalten in der Schule, § 21 Abs. 2, 3 SchUG
Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, wie sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Die Anlagen des Schülers, das Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Das Verhalten des Schülers in der Schule darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden, § 18 Abs. 5 SchUG.

Stand: Jänner 2024

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