1. Besoldungsrecht, § 13b GG 1956
Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Erbringung der Leistung geltend gemacht wird. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Die Frist kann auch über einen Subjektivantrag im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ gewahrt werden.

2. Disziplinarrecht, § 72 LDG
Es erfolgt keine Bestrafung mehr, wenn die Disziplinarbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme oder innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.
Die Hemmung der genannten Fristen erfolgt, wenn Dienstpflichtverletzung Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist.

3. Pensionsrecht, § 40 PG 1956
Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

Stand: Jänner 2024

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