Für pragmatische Lehrer § 19 LDG
1. Zuweisung
• Jeder Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des
Landeslehrers nach Möglichkeit zwei Jahre nicht überschreiten.
• Zuweisung ohne Zustimmung des Landeslehrers an eine andere Schule
– nur möglich, wenn ein Lehrer an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm erfüllt, erforderlichenfalls gleichzeitig an mehrere benachbarte Schulen,
– Lehrer für VS, NMS, HS, ASO und PTS können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen,
als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Lehrer nicht zur Verfügung stehen.
• Aufhebung der Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen.
2. Versetzung von Amts wegen
Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer einer anderen Schule zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
• Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse und des Dienstalters, soweit dienstliche Interessen nicht gefährdet werden,
• Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Lehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Lehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
3. Versetzungsverfahren
Schriftliche Verständigung des Lehrers von der beabsichtigten Versetzung,
Einwendungen können binnen zwei Wochen nach Zustellung vorgebracht werden, geschieht dies nicht, gilt es als Zustimmung,
Versetzungsbescheid mit Berufungsmöglichkeit.
4. Für Vertragslehrer § 6 VBG, für PD § 2 Abs. 4 LVG
Schriftliche Mitteilung über Versetzung durch Dienstbehörde. Keine Einspruchsmöglichkeit.
Stand: März 2020
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