- Gesetzliche Bestimmung laut § 51 Abs. 1 SchUG: „Der Lehrer hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten“.
- Aus den erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesvorlage: Der Begriff „sorgfältige Vorbereitung“ hat als gemeinsame Grundlage die über die Tätigkeit der Schule selbst hinausreichende Verpflichtung des Lehrers an seinem Beruf.
- Die Vorbereitung umfasst: fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche und andere Aspekte.
Eine solche Vorbereitung auf den Unterricht muss auf die Entwicklung im betreffenden Fachgebiet Bedacht nehmen.
Stand: Jänner 2025