1. Gesetzliche Bestimmung laut § 51 Abs. 1 SchUG: „Der Lehrer hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten“.
  2. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesvorlage: Der Begriff „sorgfältige Vorbereitung“ hat als gemeinsame Grundlage die über die Tätigkeit der Schule selbst hinausreichende Verpflichtung des Lehrers an seinem Beruf.
  3. Die Vorbereitung umfasst: fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche und andere Aspekte.
    Eine solche Vorbereitung auf den Unterricht muss auf die Entwicklung im betreffenden Fachgebiet Bedacht nehmen.

Stand: Jänner 2024

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