§ 30 LDG und § 5a VBG

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten.
Die Lehrperson hat Weisungen von weisungsberechtigten Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Hält die Lehrperson eine Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat dann seine Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Stand: Jänner 2024

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