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Was sind Werbungskosten?
Das sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.

Was ist grundsätzlich zu beachten?
Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch – müssen auf den Namen ausgestellt sein) belegt werden können. Der Erklärung sollen keine Belege beigelegt werden, jedoch müssen diese 7 Jahre aufbewahrt werden, da sie auf verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.

Was ist die Werbungskostenpauschale?
Die Werbungskostenpauschale beträgt 132 €, die jedem aktiven Arbeitnehmer zusteht und daher schon in den üblichen Lohnsteuertabellen eingerechnet wird, unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, und von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Wie gehe ich vor?

  • Belege während des Jahres sammeln
  • Belege in Gruppen ordnen
  • Rechnungen (Belege) bis ca. 30 € nur mit Namen
  • Rechnungen darüber mit Namen und Anschrift
  • Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre

Was ist nicht absetzbar?

  • Arbeitszimmereinrichtung
  • Arbeitskleidung, da private Verwendung auch gegeben ist.

Die folgenden Werbungskosten wirken sich nur dann aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen.

1. Werbungskosten allgemein

⇒  Arbeitsmittel
Hefte, Schreibgeräte, Papier, Taschenrechner, Büromaterial, Computertisch, Laminator …

Arbeitsmittel, die nicht mehr als 400 € kosten, können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigen die Anschaffungskosten bei einem mehr als ein Jahr genutzten Wirtschaftsgut 400 €, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden. Werden Arbeitsmittel nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres angeschafft, kann für das erste Jahr nur die halbe Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.

⇒  Aus- und Fortbildungskosten
Seminar- und Kursbeiträge, Kosten für Skripten, Fachliteratur, Einzelzimmerzuschlag, Nächtigungskosten, Fahrtkosten, …

Ausbildungskosten sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen.
Fortbildungskosten sind absetzbar, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen.

⇒ Computer
Computer, Bildschirm, Drucker, Scanner

Steht der Computer in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ohne besonderen Nachweis wird – wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grund glaubhaft gemacht wird – ein Privatanteil von 40 % angenommen. Die Anschaffungskosten sind über die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Basis einer zumindest dreijährigen Nutzungsdauer abzuschreiben. PC, Bildschirm und Tastatur bilden eine Einheit.
Werden Zubehörteile – wie Maus, Drucker oder Scanner – unter 800 € nachträglich angeschafft, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut zur Gänze steuerlich abgesetzt werden.
Auch sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie PC-Tisch, Software, USB-Sticks, Disketten, Handbücher, Papier, CD-Rohlinge etc., sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar.

⇒ Fachliteratur
Fachbücher, Fachzeitschriften, Informatik, Pädagogik, elektronische Datenträger, …

Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur“ reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lexika oder Nachschlagewerke gelten nicht als Fachliteratur.

⇒  Internet

Die Kosten für eine berufliche veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen.

2. Werbungskosten PKW – Fahrtkosten

⇒  Voraussetzung – Führung eines Fahrtenbuches (Excel):

Spalte A Spalte B
Datum Titel der Veranstaltung Fahrtstrecke von – bis km Betrag = km x 0,42 minus Reiseverg. § 26 Betrag =
km x 0,42

⇒  Wann verwenden Sie Spalte A?

Bei PH-Veranstaltungen oder SCHÜLF-Seminaren, die Sie mit dem eigenen PKW besuchen, füllen Sie eine Reiserechnung aus. Sie bekommen diese Beträge in den Quartalsbestätigungen der Landesregierung (Landesbuchhaltung) in der Spalte „Reiseverg. Nach § 26 ESTG“ ausgewiesen.

Sie müssen alle Beträge dieser Spalte, die das Jahr 2023 betreffen, addieren und von der Summe der Spalte A subtrahieren (= Betrag für Werbungskosten)!

⇒  Wann verwenden Sie Spalte B?

Bei Autofahrten, für die Sie keine Vergütung bekommen, bei denen aber das dienstliche Interesse gegeben ist (Veranstalter ist nicht die PH), werden die km mit dem derzeitigen gültigen amtlichen Kilometergeld = 0,42 € / km multipliziert.
Diese Regelung gilt aber nicht für die täglichen Fahrten vom Wohnort zum Dienstort (Schule)!

3. Werbungskosten – Diäten

  • Für alle Veranstaltungen, bei denen kein Essen bereitgestellt wird, können pro Stunde 2,20 € geltend gemacht werden.
  • Mindestdauer der Veranstaltung (inklusive der Hin- und Rückfahrt) = 3 Stunden (z.B. LAG)!
  • Für alle Veranstaltungen, bei denen das Essen bereitgestellt wird, können diese Werbungskosten nicht geltend gemacht werden (auch nicht bei Verzicht auf das Essen – für das Finanzamt nicht kontrollierbar)!

⇒  Aufzeichnungen können so aussehen (Excel):

Spalte A Spalte B
Datum Titel der Veranstaltung Fahrtstrecke von – bis Dauer der Veranstaltung
incl. Hin- + Rückfahrt
Gesamt – Stunden x 2,20 €

4. Werbungskosten aus der Quartalsbestätigung

Die Beträge der Spalte „Werbungskosten nach § 16″, die das Jahr 2023 betreffen, von allen Quartalsbestätigungen addieren (=Werbungskosten)!

Daten aus „Das Steuerbuch 2024“

Stand: Jänner 2024

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