Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid.
Eine Berufung ist in der Rechtmittelfrist bei der in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten Behörde einzubringen.
Die Rechtsmittelfrist ist eine Fallfrist!
Berufungen haben im allgemeinen aufschiebende Wirkung. Dies ist nicht der Fall, wenn die aufschiebende Wirkung im einschlägigen Gesetz ausdrücklich aufgehoben ist.
Im Dienstrechtsverfahren hat eine Berufung nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies in der entsprechenden Rechtsnorm ausdrücklich angeführt ist oder im Bescheid ausgesprochen wird. Diese ist auszusprechen, wenn Rechte der Bediensteten aberkannt oder gemindert werden.

Berufung bei

1.    erstinstanzlichen Bescheiden
– binnen zwei Wochen
– schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (offizielle E-Mail-Adresse) oder in jeder anderen technischen möglichen Weise bei der Bildungsdirektion für NÖ.

2.    letztinstanzlichen Bescheiden
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
HINWEISGegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie ist gebührenpflichtig (§§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz und 17a Verfassungsgerichtshofgesetz) und muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Eine Berufung hat verschiedene Formen zu beachten

  • Berufungsbezug
  • Berufungsfeststellung
  • Berufungsausführung
  • Begründung
  • Berufungsantrag

Instanzen:

Bildungsdirektion für NÖ à Landesregierung

Über einen Berufungsantrag ist mit Bescheid abzusprechen. Mit dem Bescheid der letzten Instanz ist der ordentliche Rechtsmittelweg erschöpft.

Stand: Jänner 2024

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