Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragslehrer

Ab 1. August 2018 wird die Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragslehrer ermöglicht.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nicht nur im direkten Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung) angetreten werden. Die Herabsetzung muss aber im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem mindestens sechswöchigen Krankenstand stehen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden.
Die geleistete regelmäßige Wochendienstzeit muss – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – im Durchschnitt 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs betragen.

Der Dienstgeber hat das dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Monatsentgelt zu bezahlen. Wird ein Wiedereingliederungsplan vereinbart, wonach das Beschäftigungsausmaß zunächst um mehr als 50 % reduziert wird, so gebührt das Monatsentgelt entsprechend dem während der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarungsgemäß durchschnittlich geleisteten Beschäftigungsausmaß.

Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gebührt neben dem aus der Teilzeitbeschäftigung zustehenden Entgelt ein Wiedereingliederungsgeld. Dieses ist von den DienstnehmerInnen beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen, der auch die Auszahlung für jeweils 28 Tage im Nachhinein durchführt.

Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld, welches entsprechend der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu aliquotieren ist. Wird beispielsweise eine Arbeitszeitreduktion um 50 % vereinbart, so gebührt die Leistung in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes.

Wiedereingliederungsteilzeit für pragmatisierte Lehrer/innen

§ 46 b.)
(1) Einer Lehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regel-
mäßigen vollen Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereinglied-
erungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungs-
teilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des
ersten Satzes angetreten werden.

2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung
gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Lehrperson und der Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1
kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtungen
(gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zu ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit
nicht mehr gegeben ist.

Stand: Jänner 2024

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