§22 SchUG

Am Ende des Unterrichtsjahres ist für jeden Schüler/für jede Schülerin ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.

Der Schülerin/dem Schüler der Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe mit Ausnahme der 8.Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (EDL) auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie die Lernfortschritte der Schülerin/des Schülers ausweist.

Das Jahreszeugnis hat folgende Punkte zu enthalten:

  • die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule
  • die Personalien des Schülers/der Schülerin
  • die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse
  • die Unterrichtsgegenstände und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen, in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen auch die Angabe des Leistungsniveaus
  • die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin/des Schülers
  • allfällige Bekundungen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart
  • allfällige Bekundungen über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8.Schulstufe der Mittelschule
  • allfällige Bekundungen über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung einer Schulstufe
  • allfällige Bekundungen über die Beendigung des Schulbesuchs wegen Überschreitung der zulässigen Höchstdauer
  • die Feststellung über den möglichen Abschluss mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg (siehe §22 SchUG Abs. g und h)
  • bei SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei denen verschiedene Lehrpläne unterschiedlicher Schularten und Schulstufen zur Anwendung kommen, sind diese Abweichungen vom Lehrplan entsprechend zu vermerken
  • im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung
  • Ort und Datum der Ausstellung, Amtssignatur oder Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule

Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

Scheidet ein Schüler/eine Schülerin zu einem Zeitpunkt aus, in dem über das Ergebnis des Schulbesuchs ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuchs sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine solche Bestätigung hat eine Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenstände oder wenn dies aufgrund des Lern- und Entwicklungsstandes nicht möglich ist, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten.

Stand: Jänner 2024

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