Verjährung

1. Besoldungsrecht, § 13b GG 1956Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Erbringung der Leistung geltend gemacht wird. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer...

Verhalten des Schülers

1. Außerhalb der Schule, § 47 Abs. 4 SchUGDas Verhalten des Schülers außerhalb der Schule kann im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung berücksichtigt werden. Dabei dürfen nur Maßnahmen gem. Abs. 1 (= Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung) erteilt werden....

Verehelichung

Vor dem Hochzeitstermin: Sonderurlaub über Ansuchen an die Bildungsdirektion – max. 3 Tage Im Dienstweg (binnen einem Monat) einzureichen:* Meldung der Verehelichung, Heiratsurkunde* Eventuelle Adressenänderung bekanntgeben* Ansuchen um einmalige Geldaushilfe,...