1. Sonderurlaub – gem. § 57 LDG (pragmatische Lehrer), § 29a VBG (vertragliche Lehrer), § 2 Abs. 4 LVG (PD)
Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit dieses Urlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Für Sonderurlaube aus besonderem Anlass werden für typisch wiederkehrende Fälle im Interesse einer einheitlichen Urlaubsgewährung folgende Richtlinien als Höchstausmaß gegeben – siehe Erlass des LSR I-138/7 und 10-1997:

  • Verehelichung des/der Bediensteten bis zu 3 Werktagen
  • Tod des Ehegatten/der Ehegattin bis zu 3 Werktagen
  • Geburt eines Kindes bis zu 3 Werktagen
  • Verehelichung von Geschwistern oder eigener Kinder, silberne Hochzeit der Bediensteten, silberne, goldene oder diamantene Hochzeit der Eltern 1 Werktag
  • Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (Stief-, Wahl- und Pflegekindern, die im gemeinsamen Haushalt lebten) oder anderen im Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu 2 Werktagen
  • Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, 1 Werktag
  • Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn)ortes 1 Werktag
  • Übersiedlung mit Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. anlässlich der Übersiedlung in einen
    anderen Dienstort bzw. anlässlich der Übersiedlung in einen anderen Wohnort bis zu 3 Werktagen
  • Vorbereitung für eine weitere Dienstprüfung bis zu 3 Werktagen

Bei der Urlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt und kein Rechtsanspruch darauf besteht.
Für die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zur Dauer von drei Tagen aus wichtigen Gründen, die nicht genannt sind bzw. mit einem höheren Urlaubsausmaß, ist im Einzelfall zu entscheiden.

2. Urlaub während der Schulferien – gem. § 56 LDG
Der Lehrer ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt.
Ausnahmen:
Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Er hat weiters für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch seiner Schule zugewiesene Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung zurückberufen werden.

3. Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge – gem. § 58 LDG (pragmatisch) und § 29b VBG (vertraglich)
siehe KARENZURLAUB

4. Pflegefreistellung – § 59 LDG und § 29f VBG
siehe PFLEGEFREISSTELLUNG

5. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt – § 60 LDG und § 24a VBG
siehe KURAUFENTHALT

Stand: Jänner 2024

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